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Nachbarrecht: Keine Entschädigung bei Feuchtigkeit nach Gebäudeabriss!
Wird entlang der Grenze zweier Grundstücke ein Gebäude abgerissen und dringt dadurch Bodenfeuchtigkeit in das Kelleraußenmauerwerk, besteht kein Ausgleichsanspruch des Nachbarn.
Dies entschied das Landgericht Itzehoe am 09.06.2010 (Az: 6 O 345/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mitteilt.
Die Eigentümerin eines zweistöckigen unterkellerten Mehrfamilienhauses verlangte Schadensersatz von ihrem Nachbarn. Dieser hatte ebenfalls ein unterkellertes Haus, welches als Restaurant genutzt wurde. Nachdem der Nachbar sein Gebäude vollständig abgerissen hatte und dort Parkflächen für ein Fachmarktzentrum errichtete, kam es bei der Eigentümerin des Mehrfamilienhauses zu Feuchtigkeitsschäden durch aufstauendes Sickerwasser. Bei den jeweiligen Außenwänden der Gebäude handelte es sich um zwei selbstständig nebeneinander errichtete Außenwände, die nicht gemeinsam genutzt wurden und an die jeweils nicht angebaut wurde.
Die Frau verlangte von ihrem Nachbarn zunächst eine Abdichtung ihrer Wand, sodann Schadensersatz.
Der Nachbar sei nicht zum Schadensersatz und auch nicht zur Durchführung von Abdichtungsmaßnahmen am Haus der Nachbarin verpflichtet, so die Richter. Die Feuchtigkeit beruhe auf einem Naturereignis und nicht auf einem widerrechtlichen Verhalten des Nachbarn. Dieser habe auch keine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung beseitigt, denn zwischen beiden Grundstücken habe keine so genannte Nachbarwand und damit keine gemeinsame Mauer bestanden. Der Nachbar sei berechtigt, sein Haus entlang der Grenze zum Nachbargrundstück abzureißen. Wenn dadurch das Haus der Nachbarin anderen Witterungseinflüssen und der im Erdreich vorhandenen Feuchtigkeit ausgesetzt worden sei, sei dies eine Folge, die diese hinzunehmen habe. Der vorliegende Fall sei eben nicht mit einer Konstellation vergleichbar, in der der Abriss einer „gemeinsamen Grenzwand“ zur Folge habe, dass das benachbarte Haus in seiner Substanz beschädigt werde. Schutzvorkehrungen hätte die Frau nur dann fordern können, wenn es sich um den Abriss von Nachbar- oder Grenzwänden in einer geschlossenen Bauweise gehandelt hätte, nicht aber, wenn es lediglich um entlang der Grundstücksgrenze errichtete benachbarte Gebäude gehe.
Die DAV-Immobilienrechtsanwälte erläutern, dass in diesem Fall die Unterscheidung zwischen einer so genannten Nachbarwand, also einer auf der Grundstücksgrenze stehenden Wand, die durch Anbau Bestandteil beider Gebäude wird, und zwei selbstständigen benachbarten Außenwänden von Bedeutung ist.
Quelle: ARGE Mietrecht, Pressemitteilung vom 23.12.2010, http://www.mietrecht.net/mandantenportal/pressemitteilungen/2010-64?PHPSESSID_netsh71210=759cd34f57949ac4faa875a0a3fe0a42
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Hohe Anerkennung der DIN EN ISO/IEC 17024 Personenzertifizierung sowie der ISO 9001 Beschluß Landgericht Hechingen
Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit den Parteien OLG Dresden, Beschluss des 6. Zivilsenats vom 29.06.2009, Aktenzeichen:
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