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Unserer Dienstleistungen
Personenzertifizierung
Fragen zur Zertifizierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17024:2016 beantworten wir professionell
Qualitätssicherung
DIN EN 16775:2016 erfüllt Ihre Qulaitäts-Ansprüche im Sachverständigenbüro
Datenschutz
Datenschutz- und Datensicherheit sorgt für Sicherheit bei Ihren Tätigkeiten
Ausbildung
Mit unseren Ausbildungsträgern erhalten Sie die Ausbildung, die Sie für Ihre Tätigkeiten benötigen
Weiterbildung
Online Schulungen und
E-Learning schaffen Vertrauen und ermöglichen effiziente Weiterbildung - Ressourcen
Ressourcen
Downloads
Hier erhalten Sie weitere Informationen und Dokumente zum Download
Presse
Hier erhalten Sie die aktuellsten branchenbezogenen Nachrichten
FAQ
Hier erhalten Sie die Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um das Thema Personenzertifizierung
Seminare
Besuchen Sie unsere Seminarseite für Expertenwissen sowie Fort- und Weiterbildung
Gutachter Software
Erleichtern Sie sich Ihr Arbeitsleben mit unseren Gutachter Software Programmen
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Personenzertifizierung -
der Schlüssel
zur Vertrauenswürdigkeit
Erfahren Sie mehr über unsere Zertifizierungsprozesse und darüber, wie wir Ihnen helfen können, eine maßgebliche Autorität in Ihrer Branche zu werden.
musterbeispiel
Einblicke in eine Zertifizierung
Fachgebiet:
Personenzertifizierter Sachverständiger für:
Dach-, Fassaden- und Abdichtungstechnik
sowie Begutachtung von Sturmschäden (Euro-Zert)
Zusatzqualifikationen
Beurteilung von Feuchte- und Schimmelpilzschäden sowie Beurteilung energetischer Maßnahmen an Gebäuden
Sachkundiger für Bauschäden und Baufehler
Personenzertifiziert und überwacht durch SVG Euro-Zert GmbH
Zertifizierungsnummer: ZN-2022-18-01-24520
gültig bis Dezember 2027 (DIN EN ISO/IEC 17024:2012)
Certified Expert
Siehe Mustervorlagen:
Voraussetzungen
Grundlagen für eine erfolgreiche Zertifizierung
01
Teilnehmende
Jede Person, die über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, kann sich bei einer Zertifizierungsstelle um eine Zertifizierung bewerben. In der Regel wird jedoch ein Abschluss in einem relevanten Studienfach, Meistertitel sowie praktische Berufserfahrungen in dem jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt.
02
Sachverständiger
Jeder Sachverständige, der an einem Zertifizierungsprozess teilnehmen möchte, muss überdurchschnittliche Sach- und Fachkenntnisse sowie die Kompetenz zur Erstellung von Gutachten in schriftlicher und mündlicher Form vorweisen, abhängig vom spezifischen Sach- und Fachgebiet.
03
Zusatzqualifikation
Jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit in einem Zertifizierungsfahren eine Zusatzqualifikation unter Beweis zu stellen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass durch Bildungsträger die benötigte Sach- und Fachkunde erworben wird und im Anerkennungsverfahren die Personenzertifizierung erlangt werden kann.
bedeutung der personenzertifizierungsordnung
Vertrauen, Standards und Kompetenzentwicklung
Die Personenzertifizierungsordnung wurde mit dem Ziel erarbeitet, dass Maßnahmen beschrieben werden wie eine Person zu zertifizieren ist, sodass die zertifizierte Person die Anforderungen des Zertifizierungsprogramms auch erfüllt.
Dieser Prozess der Begutachtung, Überwachung sowie der periodischen Wiederbegutachtung der Kompetenz, brachte Vertrauen in die jeweiligen Zertifizierungsprogramme und der Sachverständigentätigkeit.
Der Nachweis der Qualifikation des Sachverständigen auf der Basis einer europäischen Norm lässt sich überhaupt nicht vergleichen mit einer öffentlichen Bestellung.
Die Entwicklung persönlicher Kompetenzen und die Anpassung an internationale und nationale Standards sind für viele Sachverständige/Sachkundige Grundvoraussetzung zur erfolgreichen Umsetzung ihrer Aufgaben.
bedeutung der personenzertifizierungsordnung
Vertrauen, Standards und Kompetenzentwicklung
Erbringen bezieht sich auf den SV selbst: er (!) leistet etwas und der andere urteilt, ob es den Erwartungen entspricht und ob er sich daraus eine eigene Meinung (z. B. rechtliche Würdigung) bilden kann.
Mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Zertifizierungsverfahren bringt der Sachverständige seine hohe Verantwortung und hohe Maßstäbe in Bezug auf die Übernahme und Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger zum Ausdruck.
Um an einem Zertifizierungsverfahren erfolgreich teilnehmen zu können, ist es unabdinglich, dass die besondere Sachkunde sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Prüfungsverfahren für Neueinsteiger nachgewiesen wird. Eine öffentliche Bestellung wird das Zertifizierungsverfahren erleichtern, eine vollständige Befreiung vom Prüfungsverfahren ist nicht möglich.
Prinzipiell hat der Sachverständige in puncto Eigenwerbung das Wettbewerbsrecht – vor allem die §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – zu beachten. Zugleich müssen Form und Inhalt der Aussagen dem Ansehen, der Funktion und der besonderen Verantwortung eines Personenzertifizierten Sachverständigen Rechnung tragen. Zulässig ist danach eine Werbung, die objektiv über das Leistungsangebot des Sachverständigen informiert. Auf Aussagen, die nach Aufmachung und Inhalt aufdringlich oder reißerisch wirken könnten, sollte verzichtet werden.
Generell ist zu beachten: Der Personenzertifizierte Sachverständige muss seine Tätigkeit von seiner sonstigen beruflichen und gewerblichen Betätigung unbedingt trennen. In Anzeigen, auf Briefbögen, Visitenkarten, Internetauftritten und in allen anderen Werbeaussagen, die sich auf seine sonstige berufliche und gewerbliche Betätigung beziehen, darf der Personenzertifizierte Sachverständige nicht parallel auf seine Zertifizierung als Sachverständiger hinweisen.
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