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Bei sichtbaren Baumängeln an einer Immobilie muss der beauftragte Architekt den Bauherrn unverzüglich über deren Ursachen aufklären. Dazu gehören auch Hinweise zu den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten des Bauherrn. Dies gilt selbst dann, wenn die Mängel ihre Ursache in einem Planungsfehler des Architekten haben. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) macht die Eigentümerorganisation Haus & Grund aufmerksam (Aktenzeichen VII ZR 133/04).
Im verhandelten Fall hatte der Bundesgerichtshof eine Haftung des Architekten für Feuchtigkeitsschäden aufgrund einer fehlerhaften Dichtung des Kellers festgestellt. Der Architekt sei dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser seinen Architektenvertrag verletze, indem er den Bauherrn nicht über die Mängel am Bauwerk aufkläre. Als Bauaufsichtspflichtiger gegenüber dem Bauherrn trage er eine Mitverantwortung.
„Mit dieser Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte auch von privaten Bauherren und fördert gleichzeitig die Kooperation zwischen Architekt und Bauherrn“, begrüßte Haus & Grund-Baurechtsexperte Kai H. Warnecke die Entscheidung. Bauherren beauftragten Architekten gerade deshalb, um einen sachkundigen Vertreter auf der Baustelle zu haben. Die umfassende Information des Bauherrn sei deshalb Basis einer guten Zusammenarbeit.
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Hohe Anerkennung der DIN EN ISO/IEC 17024 Personenzertifizierung sowie der ISO 9001 Beschluß Landgericht Hechingen
Keine Entschädigung bei Feuchtigkeit nach Gebäudeabriss Nachbarrecht: Keine Entschädigung bei Feuchtigkeit nach Gebäudeabriss! Wird entlang
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